Erwerb eines Oldtimers, Verkauf oder Versicherungsschaden – in der Regel benötigen Besitzer von Klassikern für solche Fälle ein Gutachten.
Alle reden von Wertgutachten – und jeder meint etwas anderes. Für den Laien nicht einfach, das Gutachten-Fachchinesisch zu verstehen. Je nach Geschäftsvorfall kann der richtig ermittelte „Wert“ eines Fahrzeuges jedoch entscheidend sein. Darauf weisen die Oldtimer-Experten der GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung hin. So ist der „Marktwert“ eines Klassikers oder Youngtimers immer der gegenwärtige Wert des Fahrzeuges am Markt. Im Klartext: Der Marktwert ist der zum jetzigen Zeitpunkt geschätzte Betrag beim An- bzw. Verkauf, der für das Fahrzeug bezahlt bzw. realistischerweise erzielt werden könnte. Es handelt sich beim Marktwert in der Regel um den Durchschnittspreis am Privatmarkt und dieser ist Mehrwertsteuerneutral und als Endpreis zu verstehen. Welche Höhe der Marktwert letztendlich hat, bestimmt nicht allein die Marktlage, sondern auch die Verhandlung zwischen Anbieter und Käufer, so die GTÜ-Sachverständigen. Dies ist bei oft gehandelten Fahrzeugen am Markt z. B. durch die An- und Verkaufslisten der Gebrauchtwagenhändler, den so genannten DAT-Marktspiegeln oder Schwacke-Listen gewährleistet. Was ist aber bei selten gehandelten Fahrzeugen?
Fahrzeuge, die schwerpunktmäßig gewerblich gehandelt werden oder auf Auktionen erworben wurden, fließen als Durchschnittspreise (Nettopreis des Handels) oder als Auktionspreis (ohne MwSt.) in die offiziellen Marktwertlisten ein. Hinzu kommen – soweit diese bekannt geworden sind – die erzielten Nettopreise des Privathandels. Die aus solchen Marktsituationen abgeleiteten Marktanalysen ergeben einen durchschnittlichen Marktwert, der für diese Fahrzeuge je nach Zustand gezahlt wird. Egal ob für einen Young- oder Oldtimer mehr oder weniger bezahlt wurde, die getroffene Wertermittlung ist beispielsweise die Basis der Versicherungseinstufung (Kaskobedingungen) bei Oldtimersondertarifen, so die GTÜ-Experten. Dieser Marktwert gilt als Taxe (festgesetzter Preis) im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes. Doch Achtung – hier ist noch zu unterscheiden in Wiederbeschaffungswert (Haftungsrecht) und Wiederherstellungswert (Aufwand, Restaurationskosten).
Ein Wertgutachten sollte also klar mit seinem Verwendungszweck verbunden sein, denn der Marktwert eines Kurzgutachtens zur Versicherungseinstufung eignet sich nicht für Handel, Schadensregulierung oder Verkaufsgrundlage. Der Gutachter und Sachverständige sollte also gleich zu Beginn seiner Tätigkeit darüber informiert werden, welchen Zweck das Gutachten erfüllen soll, rät die GTÜ.
Der Wiederbeschaffungswert (Haftungsrecht § 249 BGB) bestimmt sich nach der Summe, die der Geschädigte im Falle eines Unfalls oder anderen Gesamtschadens aufwenden muss, um ein gleichartiges oder gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Dabei wird der Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt eines Unfalls am freien Markt ermittelt. Der angegebene Wiederbeschaffungswert ist demnach die Basis für die Abwicklung eines Haftpflichtschadens.
Der Wiederherstellungswert schließlich beziffert den Preis, den das Fahrzeug an Aufwendungen gekostet hat, um es in den jetzigen Zustand zu bringen (Restaurierungskosten) zuzüglich Fahrzeuggrundpreis, also Anschaffungswert. Die sicht- und vor allem belegbaren Investitionen der Restaurierung ergeben eine Differenz zum Marktwert. Der Wiederherstellungswert ist also wichtig, wenn nach einem Schaden der Versicherung eine Restaurierung glaubhaft gemacht werden soll, so die GTÜ-Sachverständigen.